Anwendung der EUDR auf Veräußerungen über unternehmenseigene Kantinen an eigene Mitarbeiter
Hallo zusammen,
ich möchte eine Frage zur Auslegung der EU-Verordnung zur Entwaldungsfreiheit (EUDR) stellen und hoffe auf Ihre Meinungen und Erfahrungen. Vielleicht hat jemand von Ihnen eine ähnliche Situation im eigenen Unternehmen und bereits Lösungsansätze oder Erkenntnisse dazu gefunden.
Es geht um folgenden Fall: Ein Unternehmen betreibt eine eigene Kantine, in der Rohstoffe und Erzeugnisse, die unter die EUDR fallen, gegen Entgelt an die eigenen Mitarbeiter veräußert werden. Die Kantinenmitarbeiter sind dabei ebenfalls Angestellte des Unternehmens. Würden Sie eine solche Veräußerung als „Inverkehrbringen“ im Sinne der EUDR betrachten, sodass sie unter die Verordnung fällt?
Ich freue mich auf Ihre Einschätzungen und danke Ihnen im Voraus!
1 Answer
Anonymous User
Liebe Frau Bulgakova, in dieser Konstellation – wenn ich sie richtig verstehe – wäre die EUDR in der Tat einschlägig. Ob ein “Inverkehrbringen” oder ein “Auf dem Markt bereitstellen” vorliegt, hängt davon ab, ob die relevanten Erzeugnisse im Rahmen des Kantinenbetriebs zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. So oder so träfen Sie aber Pflichten nach der EUDR, entweder als Marktteilnehmer oder als Händler. In FAQ 2.10 können Sie hierzu viele Beispielsfälle lesen, die eventuell auch für Sie hilfreich sind. Beste Grüße!